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AutorenbildThorsten Klossner

Steuerfalle beim Kurzarbeitergeld beachten!

Wer von Kurzarbeit betroffen ist, kann vom Staat Geld zum Ausgleich erhalten. Das ist zunächst steuerfrei, erhöht aber den persönlichen Steuersatz.


Während der Finanzkrise wurde dieses Instrument "Kurzarbeitergeld" vielfach genutzt, um Arbeitsplätze zu erhalten, die durch den plötzlichen Umsatzeinbruch gefährdet waren.


Ein Rechenbeispiel

Sie sind kinderlos und verdienen netto normalerweise 1.332 Euro. Ihr Arbeitgeber beantragt für einen Monat Kurzarbeit und streicht die Hälfte Ihrer Arbeitszeit auf 20 Stunden pro Woche. Ihr Nettolohn sinkt damit auf beispielsweise 777 Euro, also 555 Euro weniger. Die Bundesagentur übernimmt 60 Prozent des entgangenen Nettolohns, also 333 Euro. Zusammen kommt Sie nun auf 1.110 Euro, also dank Kurzarbeitergeld auf 222 Euro weniger, statt 555 Euro.


Vorteile aus Sicht der Arbeitnehmer:

  • Arbeitnehmer sind derzeit nicht verpflichtet, die ausgefallene Arbeitszeit auf einem Arbeitszeitkonto zu sammeln („negatives Arbeitszeitsaldo“), bevor Kurzarbeit ermöglicht wird.

  • Wer von Kurzarbeit betroffen ist, darf zusätzlich Geld verdienen – ohne Auswirkungen auf die Höhe des Kurzarbeitergelds. Die Regelung greift ab 1. Mai 2020 und geht bis 31. Dezember 2020. Bislang galt: Eine neue Nebenbeschäftigung während der Kurzarbeit wurde in voller Höhe auf die Lohnersatzleistung angerechnet.

  • Bisher übernahm die Agentur für Arbeit nur 60 Prozent des entgangenen Lohns, bei Arbeitnehmern mit Kind 67 Prozent. Nun wird das Kurzarbeitergeld bis Ende 2020 gestaffelt angehoben. Wer es für eine um mindestens die Hälfte reduzierte Arbeitszeit bezieht, erhält ab dem vierten Monat 70 Prozent des entgangenen Lohns, mit Kindern 77 Prozent. Ab dem 7. Monat des Bezugs steigt es dann auf 80 Prozent beziehungsweise 87 Prozent mit Kindern.

Kurzarbeitergeld ist steuerfrei

Alle Formen von Kurzarbeitergeld sind steuerfrei, da sie durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung getragen werden. Sie unterliegen aber dem steuerlichen Progressionsvorbehalt. Das heißt: Die 333 Euro Kurzarbeitergeld aus unserem Rechenbeispiel sind für Sie steuerfrei. Sie erhöhen aber Ihren persönlichen Steuersatz mit dem Sie Ihr restliches Einkommen versteuern müssen.


Kurzarbeitergeld in die Steuererklärung eintragen

Da Sie das Kurzarbeitergeld nicht von der Bundesagentur überwiesen bekommen sondern von Ihrem Arbeitgeber, steht es auch auf Ihrer jährlichen Lohnsteuerbescheinigung. Alle Lohnersatzleistungen, die hier genannt sind, tragen Sie in Anlage N Ihrer Steuererklärung ein. Dort ist eine Zeile explizit für Kurzarbeitergeld oder andere Zuschüsse, Zuschläge und Aufstockungsbeiträge ausgewiesen.Wenn Sie Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro im Jahr erhalten haben, besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.

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